Hauptvorteile:
1. DHA trägt zur Erhaltung der normalen Hirnfunktion bei. Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens 40 mg DHA pro 100 g und pro 100 kcal enthalten. Um die gesundheitsbezogene Angabe tragen zu dürfen, muss der Verbraucher die Information erhalten, dass sich die positive Wirkung bei einer Tagesdosis von 250 mg DHA einstellt. Die Aufnahme von Docosahexaensäure (DHA) während der Schwangerschaft trägt zur normalen Hirnentwicklung des Fötus und bzw. des Säuglings bei. Schwangere und stillende Frauen müssen informiert werden, dass sich die positive Wirkung bei einer Tagesdosis von 200 mg DHA zusätzlich zu der empfohlenen Tagesdosis für Omega-3-Fettsäuren für Erwachsene einstellt, welche 250 mg DHA und EPA beträgt. Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die eine Tagesdosis von mindestens 200 mg DHA enthalten.
2. EPA und DHA tragen zu einer normalen Herzfunktion bei. Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die zumindest eine EPA- und DHA-Quelle im Sinne der Angabe QUELLE VON OMEGA-3-FETTSÄUREN, wie im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführt, sind. Um die gesundheitsbezogene Angabe tragen zu dürfen, muss der Verbraucher die Information erhalten, dass sich die positive Wirkung bei einer Tagesdosis von250 mg EPA und DHA einstellt.
3. Vitamin D trägt zur normalen Funktion des Immunsystems bei. Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die zumindest eine Vitamin- D-Quelle im Sinne der Angabe QUELLE VON VITAMIN D, wie im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführt, sind.
6. Polyphenole aus Olivenöl tragen zum Schutz der Blutfette vor oxidativem Stress bei. Die Angabe darf nur für Olivenöl verwendet werden, das mindestens 5 mg Hydroxytyrosol und dessen Derivate (z.B. Oleuropein-Komplex und Tyrosol) pro 20 g Olivenöl enthält. Um die gesundheitsbezogene Angabe tragen zu dürfen, muss der Verbraucher die Information erhalten, dass sich die positive Wirkung bei einer Tagesdosis von 20 g Olivenöl einstellt.
7. DHA trägt zur normalen Funktion der Augen bei. Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens 40 mg DHA pro 100 g und pro 100 kcal enthalten. Um die gesundheitsbezogene Angabe tragen zu dürfen, muss der Verbraucher die Information erhalten, dass sich die positive Wirkung bei einer Tagesdosis von 250 mg DHA einstellt. Die Aufnahme von Docosahexaensäure (DHA) trägt bei Babys bis zu 12 Monaten zur Entwicklung eines normalen Sehvermögens bei. Der Verbraucher muss die Information erhalten, dass sich die positive Wirkung bei einer Tagesdosis von 100 mg DHA einstellt. Wenn die Angabe auf Folgenahrung verwendet
wird, muss das Lebensmittel mindestens 0,3 % der gesamten Fettsäuren als DHA enthalten.
8. DHA und EPA tragen zu normalen Triglyceridwerten im Blut bei. Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die eine Tagesdosis von 2 g EPA und DHA enthalten. Um die gesundheitsbezogene Angabe
tragen zu dürfen, muss der Verbraucher die Information erhalten, dass sich die positive Wirkung bei einer Tagesdosis von 2 g EPA und DHA einstellt. Wenn die Angabe auf Nahrungsergänzungsmitteln und/oder angereicherten Lebensmitteln verwendet wird, muss der Verbraucher die Information erhalten, dass die ergänzende Tagesdosis von 5 g EPA und DHA kombiniert nicht überschritten werden darf. DHA trägt zur Aufrechterhaltung normaler Triglyceridwerte im Blut bei. Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die eine Tagesdosis von 2 g DHA liefern und die DHA in Kombination mit Eicosapentaensäure (EPA) enthalten. Um die gesundheitsbezogene Angabe tragen zu dürfen, muss der Verbraucher die Information erhalten, dass sich die positive Wirkung bei einer Tagesdosis von 2 g DHA einstellt. Wenn die Angabe auf Nahrungsergänzungsmitteln und/oder angereicherten Lebensmitteln verwendet wird, muss der Verbraucher die Information erhalten, dass die ergänzende Tagesdosisvon 5 g EPA und DHA kombiniert nicht überschritten werden darf.
9. DHA und EPA tragen zum Erhalt des normalen Blutdrucks bei. Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die eine Tagesdosis von 3 g EPA und DHA enthalten. Um die gesundheitsbezogene Angabe tragen zu dürfen, muss der Verbraucher die Information erhalten, dass sich die positive Wirkung bei einer Tagesdosis von 3 g EPA und DHA einstellt. Wenn die Angabe auf Nahrungsergänzungsmitteln und/oder angereicherten Lebensmitteln verwendet wird, muss der Verbraucher die Information erhalten, dass die ergänzende Tagesdosis von 5 g EPA und DHA kombiniert nicht überschritten werden darf.
10. Vitamin D trägt zu einem normalen Kalziumspiegel im Blut bei. Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die zumindest eine Vitamin-D-Quelle im Sinne der Angabe QUELLE VON VITAMIN D, wie im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführt, sind.
11. Vitamin D trägt zum Erhaltung der Knochen bei. Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die zumindest eine Vitamin-D-Quelle im Sinne der Angabe QUELLE VON Vitamin D, wie im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführt, sind.
12. Vitamin D trägt zur normalen Funktion der Muskulatur bei. Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die zumindest eine Vitamin-D-Quelle im Sinne der Angabe QUELLE VON VITAMIN D, wie im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführt, sind.
13. Vitamin D trägt zum Erhalt der Zähne bei. Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die zumindest eine Vitamin-D-Quelle im Sinne der Angabe QUELLE VON VITAMIN D, wie im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführt, sind.
14. Vitamin D spielt eine wichtige Rolle bei der Zellteilung. Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die zumindest eine Vitamin- D-Quelle im Sinne der Angabe QUELLE VON Vitamin D, wie im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführt, sind.
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